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Namenrecht - Auch Frauen kommen jetzt zum Zug

Die bisherige Namensregelung in der Schweiz war noch sehr traditionell ausgerichtet. Damit will das neue Gesetz, das im Jahr 2013 in Kraft treten soll, jetzt Schluss machen. Ab dann haben die Eheleute eine grosse Auswahl, wie sie mit ihren Namen umgehen möchten.
Die aktuelle Namensregelung
Bisher galt automatisch der Name des Ehemannes als Familienname, wenn das Brautpaar keinen anderen Antrag gestellt hatte. Sollte der Name der Braut zum Familiennamen werden, so musste ein Gesuch an die Regierung des Wohnsitzkantons gestellt werden, in dem die Gründe für diesen Wunsch aufgeführt werden mussten. Die Regelung wurde jedoch sehr wohlwollend gehandhabt.

Ebenfalls zulässig ist bei dieser Regelung ein Doppelname, bei dem der den Namen wechselnde Ehepartner seinen Ledignamen dem Familiennamen voranstellen darf. Der Bindestrich ist dabei allerdings tabu, auch wenn er im Alltag verwendet werden darf.
Die Übergangsregelung
Wer bei der Eheschliessung seinen Namen geändert hat, kann bis zum 31.12.2013 beim Zivilstandsamt erklären, dass er seinen Ledignamen wieder annehmen möchte. Sind Kinder vorhanden, so können die Eltern bis zu diesem Zeitpunkt erklären, dass diese ebenfalls den Ledignamen tragen sollen.

Sind die Eltern nicht verheiratet, üben aber gemeinsam die elterliche Sorge aus, so können sie ebenfalls bis zum 31.12.2013 erklären, dass das Kind den gleichen Ledignamen wie der Vater tragen soll. Ältere Kinder ab zwölf Jahren haben dabei das Recht, dies zu verweigern oder zuzustimmen.

Ein geleichgeschlechtliches Paar, dessen Partnerschaft eingetragen wurde, kann bis Ende 2013 die Erklärung abgeben, dass sie den Ledignamen des einen oder anderen Partners als gemeinsamen Familiennamen wählen möchte.
Die neue Regelung ab 01.01.2013
Die neue Regelung sieht vor, dass die Brautleute automatisch ihre Ledignamen behalten. Wahlweise können sie sich aber auch für einen der Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen entscheiden. Dies gilt übrigens auch für gleichgeschlechtliche Paare, die ihre Partnerschaft eintragen lassen wollen.

Bei der Namensgebung der Kinder gibt es verschiedene Möglichkeiten. Haben die Eltern einen gemeinsamen Namen, so erhalten auch die Kinder diesen als Familiennamen. Haben die Eltern verschiedene Namen, so erhalten die Kinder den Namen, den die Eltern als Familiennamen festgelegt haben. Die Kinder unverheirateter Eltern erhalten automatisch den Ledignamen der Mutter. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, können sie jedoch auch den Ledignamen des Vaters als Namen für das Kind wählen.

Mit der neuen Regelung geht einher, dass beide Ehegatten das Bürgerrecht behalten und auch ein Kind das Bürgerrecht erhält, das dem des namensgebenden Elternteils entspricht. Die Neuerungen werden ab dem 01.01.2013 mit dem Ziel eingeführt, die Gleichstellung von Ehegatten im Bereich der Namensgebung und der Bürgerrechte zu gewährleisten.
Links
Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
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Bericht: IB