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Gütergemeinschaft
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28.10.06 10:28
sani 

Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann nur durch Ehevertrag begründet werden. Im Unterschied zur Errungenschaftsbeteiligung und zur Gütertrennung steht bei der Gütergemeinschaft ein Teil des Vermögens den Ehegatten als Gesamteigentum zu. Das eheliche Vermögen besteht daher bei der Gütergemeinschaft aus dem Gesamtgut und dem Eigengut jedes Ehegatten . Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen. Das Gesetz umschreibt das Gesamtgut nicht fest. Die Ehegatten können im Ehevertrag zwischen der allgemeinen Gütergemeinschaft .Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut alles Vermögen und alle Einkünfte der Ehegatten mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind .Bei der Errungenschaftsgemeinschaft besteht das Gesamtgut aus der Errungenschaft

Die Verwaltung des Gesamtgutes steht beiden Ehegatten zu. Ein Ehegatte kann auch die Verwaltung des Gesamtgutes dem andern überlassen .Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind zunächst die Eigengüter und das Gesamtgut auszuscheiden. Massgebend für die Zusammensetzung dieser Güter ist wie bei der Errungenschaftsbeteiligung der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes .Bei Tod eines Ehegatten oder Vereinbarung eines anderen Güterstandes steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu. Durch Ehevertrag kann allerdings eine andere Teilung bestimmt werden Bei gerichtlicher Auflösung der Ehe oder Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes (s. dazu Gütertrennung) nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was bei Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. Das übrige Gesamtgut wird hälftig geteilt, soweit keine andere Teilung vereinbart wurde .Auch im Falle des Todes eines Ehegatten ist vorab die ehevertragliche Vereinbarung massgebend. Ohne eine solche kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung überlassen wird, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre .Weiter kann er verlangen, dass ihm auf Anrechnung das Eigentum am Haus oder an der Wohnung oder am Hausrat zugeteilt werde der Ehegatte kann auch verlangen, dass ihm andere Vermögenswerte auf Anrechnung zugeteilt werden, sofern er ein überwiegendes Interesse nachweist (z.B. dem Ehemann, der Motorrad fährt, die Harley Davidson).

Liebe Grüsse SANI

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